§ 51 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606 vom 2022-12-19

§ 51 ZVG (Erhöhung des Bargebots bei anderen fälschlich berücksichtigten Rechten)

§ 51 (Erhöhung des Bargebots bei anderen fälschlich berücksichtigten Rechten)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

(1) 1Ist das berücksichtigte Recht nicht eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so finden die Vorschriften des § 50 entsprechende Anwendung. 2Der Ersteher hat statt des Kapitals den Betrag, um welchen sich der Wert des Grundstücks erhöht, drei Monate nach erfolgter Kündigung zu zahlen und von dem Zuschlag an zu verzinsen. (2) Der Betrag soll von dem Gerichte bei der Feststellung des geringsten Gebots bestimmt werden.