§ 52 EEG2023
FNA: 754-27
Fassung vom: 21.07.2014
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung, BGBl. I Nr. 151 vom 2024-05-08

§ 52 EEG2023 Zahlungen bei Pflichtverstößen

§ 52 Zahlungen bei Pflichtverstößen

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) Anlagenbetreiber müssen an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, eine Zahlung leisten, wenn sie 1. gegen § 9 Absatz 1, 1 a oder 2 verstoßen, 2. gegen § 9 Absatz 5 verstoßen, 3. gegen § 9 Absatz 8 verstoßen, 4. gegen § 10 b verstoßen, 5. die Ausfallvergütung in Anspruch nehmen und dabei eine der Höchstdauern nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz überschreiten, 6. eine Einspeisevergütung in Anspruch nehmen und dabei gegen § 21 Absatz 2 verstoßen, 7. gegen § 21 b Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz verstoßen, 8. entgegen § 21 b Absatz 3 nicht die gesamte Ist-Einspeisung in viertelstündlicher Auflösung messen und bilanzieren, 9. dem Netzbetreiber die Zuordnung zu oder den Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21 b Absatz 1 nicht nach Maßgabe des § 21 c übermittelt haben, 9 a. nach der Inbetriebnahme gegen die Vorgabe aus § 37 Absatz 1 a oder § 48 Absatz 6 verstoßen, 10. entgegen der Mitteilung nach § 48 Absatz 2 a nicht den gesamten in einem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strom in das Netz einspeisen, 11. die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung an das Register übermittelt haben und keine Meldung nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt ist oder 12. gegen eine Pflicht nach § 80 verstoßen. (1 a)