§ 53 Aerzte_ZV
FNA: 8230-25
Fassung vom: 28.05.1957
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
GKV-Versorgungsstrukturgesetz, BGBl. I S. 2983 vom 22.12.2011

§ 53 Aerzte_ZV (Anlage von Arztregistern)

§ 53 (Anlage von Arztregistern)

Aerzte_ZV ( Zulassungsverordnung für Vertragsärzte )

(1) Nach dem Inkrafttreten dieser Zulassungsordnung sind Arztregister nach dem in § 2 vorgeschriebenen Muster anzulegen. (2) Ein beim Inkrafttreten dieser Zulassungsordnung bereits zugelassener oder an der kassenärztlichen Versorgung beteiligter Arzt ist in das für ihn zuständige Arztregister einzutragen; eines Antrages bedarf es nicht. (3) 1Die in ein Arztregister nach altem Recht eingetragenen nicht zugelassenen und nicht beteiligten Ärzte werden auf ihren Antrag in das nach § 4 zuständige Arztregister eingetragen, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 erfüllen. 2Ebenso werden auf Antrag in das zuständige Arztregister eingetragen Ärzte, die a) nach dem für den Zulassungsbezirk bisher gültigen Landesrecht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Zulassungsordnung die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt hatten oder b) im Zeitpunkt ihrer Niederlassung in freier Praxis die im Bezirk ihrer Niederlassung geltenden Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt hatten. 3Die Anträge sind gebührenfrei. (4)