(1) 1Die für die vertragsärztliche Versorgung von den Ersatzkassen zu entrichtende Gesamtvergütung wird an die Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung gezahlt. 2Die nach § 28 Absatz 4 SGB V i. V. m. § 21 geleisteten Zuzahlungen sind Bestandteil der Gesamtvergütung. (2) 1Die Ersatzkassen entrichten die Gesamtvergütung nach Maßgabe der Gesamtverträge und der in Formblatt 3 festgelegten Kriterien an die Kassenärztlichen Vereinigungen. 2Den Inhalt des Formblattes 3 vereinbaren die Vertragspartner. 3Die nach § 83 SGB V zu entrichtende Gesamtvergütung verringert sich in der Höhe der Summe der von den Leistungserbringern einbehaltenen Zuzahlungen nach § 28 Absatz 4 SGB V i. V. m. § 21. 4Von der Gesamtvergütung sind auch die nach § 21 Abs. 7 a rechtswirksam einbehaltenen Beträge abzuziehen. (3)
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