§ 54 EKV
FNA: 802-45-3
Fassung vom: 19.12.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337 vom 08.06.2007

§ 54 EKV Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

§ 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

EKV ( Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag )

(1) Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 1994 als allgemeiner Inhalt der unter seinen Geltungsbereich fallenden Gesamtverträge in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft 1. der Arzt-/Ersatzkassenvertrag vom 13. September 1990, 2. nicht belegt, 3. die Vereinbarung zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfvereinbarung) vom 13. September 1990 einschließlich der Protokollnotizen und Übergangsregelungen. (3) 1Die Anlagen 1, 2 und 3 der bisherigen Fassung des Vertrages sind Anlagen 1, 9 und 10 der Neufassung. 2Diese Anlagen sowie die Beschlüsse und Feststellungen der Arbeitsgemeinschaft des bisherigen Vertrages gelten in ihrer bisherigen Fassung bis auf weiteres fort. 3Soweit dort auf Bestimmungen der bisherigen Fassung des Vertrages verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden oder vergleichbaren Bestimmungen der Neufassung des Vertrages. 4Dies gilt auch für die Übergangsvereinbarung zum Arzt-/Ersatzkassenvertrag gemäß §§ 82 Abs. 1 und 87 Abs. 1 SGB V vom 16. Februar 1994. (4)