(1) 1Die beitragsabführenden Stellen, die zur Berücksichtigung von Zu- oder Abschlägen verpflichtet sind, und die Pflegekassen rufen beim Bundeszentralamt für Steuern die für die Beitragssatzermittlung nach § 55 Absatz 3 und 3 a erforderlichen Daten in einem automatisierten Verfahren ab. 2Der Datenabruf der beitragsabführenden Stellen und der Pflegekassen beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgt über die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes. 3Für nicht an die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes angebundene beitragsabführende Stellen erfolgt der Datenabruf über die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches; diese leitet die Daten über die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes weiter. (2)
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