§ 55 b SGB XI
FNA: 860-11
Fassung vom: 26.05.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 2024-05-30

§ 55 b SGB XI Meldung der Pflegekasse im Verfahren nach § 55 a bei Selbstzahlern

§ 55 b Meldung der Pflegekasse im Verfahren nach § 55 a bei Selbstzahlern

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

(1) 1Die Pflegekasse hat ab dem 1. Juli 2025 für Selbstzahler bei Beginn einer Mitgliedschaft eine Meldung im Sinne des § 55 a Absatz 3 über die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten. 2Bei Ende der Mitgliedschaft hat sie eine Meldung nach § 55 a Absatz 6 zu erstatten. 3Bei Beginn der Mitgliedschaft hat die Meldung innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen; die Abmeldung erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft. 4In der Meldung sind insbesondere anzugeben: 1. das Geburtsdatum des Mitglieds, 2. die steuerliche Identifikationsnummer des Mitglieds nach § 139 b der Abgabenordnung, 3. der Tag des Beginns oder des Endes der Mitgliedschaft, Bei Meldung des Beginns der Mitgliedschaft hat das Bundeszentralamt für Steuern über die zentrale Stelle nach § des der Pflegekasse unverzüglich die auf den Tag des Beginns der Mitgliedschaft bezogenen erforderlichen Daten zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie zur Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach Maßgabe des § a Absatz Satz 1 und zu übermitteln. Änderungen bei der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder während einer laufenden Mitgliedschaft werden der Pflegekasse nach Maßgabe des § a Absatz mitgeteilt.