§ 552 a ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 552 a ZPO Zurückweisungsbeschluss

§ 552 a Zurückweisungsbeschluss

ZPO ( Zivilprozessordnung )

1Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. 2§ 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.