§ 553 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 553 ZPO Terminsbestimmung; Einlassungsfrist

§ 553 Terminsbestimmung; Einlassungsfrist

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) Wird die Revision nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen oder gemäß § 552 a zurückgewiesen, so ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. (2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.