§ 56 a GmbHG
FNA: 4123-1
Fassung vom: 20.04.1892
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51 vom 2023-02-22

§ 56 a GmbHG Leistungen auf das neue Stammkapital

§ 56 a Leistungen auf das neue Stammkapital

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

Für die Leistungen der Einlagen auf das neue Stammkapital finden § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 19 Abs. 5 entsprechende Anwendung.