§ 63 BeurkG
FNA: 303-13
Fassung vom: 28.08.1969
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens, BGBl. I Nr. 271 vom 2023-10-08

§ 63 BeurkG Beseitigung von Doppelzuständigkeiten

§ 63 Beseitigung von Doppelzuständigkeiten

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

(1) nicht abgedruckt (2) nicht abgedruckt (3) weggefallen (4) Auch wenn andere Vorschriften des bisherigen Bundesrechts die gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder Beglaubigung oder die Erklärung vor einem Gericht oder Notar vorsehen, ist nur der Notar zuständig.