§ 63 BNotO
FNA: 303-1
Fassung vom: 24.02.1961
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389 vom 2023-12-20

§ 63 BNotO Einsicht der Notarkammer

§ 63 Einsicht der Notarkammer

BNotO ( Bundesnotarordnung )

(1) 1Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, Beauftragten der Notarkammer Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie in die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren. 2§ 78 i bleibt unberührt. (2) Die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.