§ 7 BNotO
FNA: 303-1
Fassung vom: 24.02.1961
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389 vom 2023-12-20

§ 7 BNotO Anwärterdienst; Verordnungsermächtigung

§ 7 Anwärterdienst; Verordnungsermächtigung

BNotO ( Bundesnotarordnung )

(1) 1Zur Ableistung des Anwärterdienstes vorgesehene Stellen sind auszuschreiben; § 4 a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. 2Abweichend davon kann die Landesjustizverwaltung eine ständige Liste führen, in die sich Personen, die sich um die Aufnahme in den Anwärterdienst bewerben wollen, für eine von ihr bestimmte Zeit eintragen können. 3Die Führung einer solchen Liste ist allgemein bekanntzugeben. (2) 1Bewerben sich mehrere geeignete Personen um die Aufnahme in den Anwärterdienst, hat die Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung zu erfolgen. 2§ 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) 1Der Notarassessor wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer ernannt. 2Der Präsident der Notarkammer überweist den Notarassessor einem Notar. 3Er verpflichtet den Notarassessor durch Handschlag auf gewissenhafte Pflichterfüllung. (4)