§ 70 OWiG
FNA: 454-1
Fassung vom: 19.02.1987
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 73 vom 2023-03-14

§ 70 OWiG Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs

§ 70 Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig. (2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig.