§ 71 b SGB IV
FNA: 860-4-1
Fassung vom: 12.11.2009
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 2024-05-30

§ 71 b SGB IV Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundesagentur für Arbeit

§ 71 b Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundesagentur für Arbeit

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

(1) Die für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung veranschlagten Mittel mit Ausnahme der Mittel für 1. die Erstattung von Maßnahmekosten nach § 54 des Dritten Buches, 1 a. weggefallen 2. die Berufsausbildungsbeihilfe nach § 57 Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches, 3. die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 113 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches, 4. den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 des Dritten Buches und den Eingliederungszuschuss nach § 90 Absatz 2 bis 4 des Dritten Buches und 5. Leistungen der Trägerförderung nach § 440 Absatz 5 des Dritten Buches sind im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in einen Eingliederungstitel einzustellen. (2)