§ 73 BeurkG
FNA: 303-13
Fassung vom: 28.08.1969
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens, BGBl. I Nr. 271 vom 2023-10-08

§ 73 BeurkG Bereits errichtete Urkunden

§ 73 Bereits errichtete Urkunden

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

(1) 1§§ 45 bis 49, 51, 52, 54 dieses Gesetzes gelten auch für Urkunden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet worden sind. 2Dies gilt auch, wenn die Beurkundungszuständigkeit weggefallen ist. (2) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Ausfertigung einer Niederschrift ist auch dann als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes genügt. (3) § 2256 Abs. 1, 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch für Testamente, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor einem Richter errichtet worden sind.