§ 73 SGB XI
FNA: 860-11
Fassung vom: 26.05.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz, BGBl. I Nr. 173 vom 2024-05-30

§ 73 SGB XI Abschluß von Versorgungsverträgen

§ 73 Abschluß von Versorgungsverträgen

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

(1) Der Versorgungsvertrag ist schriftlich abzuschließen. (2) 1Gegen die Ablehnung eines Versorgungsvertrages durch die Landesverbände der Pflegekassen ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. 2Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. (3)