§ 741 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 741 ZPO Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft

§ 741 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so genügt zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil.