§ 75 BBiG
FNA: 806-22
Fassung vom: 04.05.2020
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 217 vom 2023-08-16

§ 75 BBiG Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts

§ 75 Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

1Die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts bestimmen für ihren Bereich die zuständige Stelle für die Berufsbildung in anderen als den durch die §§ 71, 72 und 74 erfassten Berufsbereichen. 2Die §§ 77 bis 80 finden keine Anwendung.