§ 76 b StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109 vom 2024-03-27

§ 76 b StGB Verjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen

§ 76 b Verjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) 1Die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73 a und 76 a verjähren in 30 Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der rechtswidrigen Tat, durch oder für die der Täter oder Teilnehmer oder der andere im Sinne des § 73 b etwas erlangt hat. 3Die §§ 78 b und 78 c gelten entsprechend. (2) In den Fällen des § 78 Absatz 2 und des § 5 des Völkerstrafgesetzbuches verjähren die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73 a und 76 a nicht.