§ 78 a BNotO
FNA: 303-1
Fassung vom: 24.02.1961
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389 vom 2023-12-20

§ 78 a BNotO Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung

§ 78 a Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung

BNotO ( Bundesnotarordnung )

(1) 1Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde. (2) In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben aufgenommen werden über 1. Vollmachtgeber, 2. Bevollmächtigte, 3. die Vollmacht und deren Inhalt, 4. Vorschläge zur Auswahl des Betreuers, 5. Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung, 6. den Vorschlagenden, 7. den einer Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Widersprechenden und 8. den Ersteller einer Patientenverfügung. (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über 1. die Einrichtung und Führung des Registers, 2. die Auskunft aus dem Register, 3. die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registereintragungen, 4. die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung und 5. die Einzelheiten der Datensicherheit.