§ 78 e SGB VIII
FNA: 860-8-1
Fassung vom: 11.09.2012
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I S. 2824, ber. 2023 I Nr. 19 vom 2022-12-21

§ 78 e SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen

§ 78 e Örtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen

SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )

(1) 1Soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt, ist für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 78 b Absatz 1 der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist. 2Die von diesem Träger abgeschlossenen Vereinbarungen sind für alle örtlichen Träger bindend. (2) Werden in der Einrichtung Leistungen erbracht, für deren Gewährung überwiegend ein anderer örtlicher Träger zuständig ist, so hat der nach Absatz 1 zuständige Träger diesen Träger zu hören. (3)