(1) 1Kann die für die Dienstleistungsüberwachung zuständige Wehrersatzbehörde (ausschreibende Behörde) den ständigen Aufenthaltsort eines Dienstleistungspflichtigen nicht feststellen, übermittelt sie dem Bundesverwaltungsamt zum Zweck der Feststellung des Aufenthaltsortes folgende Daten zur Person des Dienstleistungspflichtigen: 1. Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, 2. Geburtsdatum und Geburtsort, 3. letzte, der ausschreibenden Behörde bekannte Anschrift und 4. das Geschäftszeichen. 2Das Bundesverwaltungsamt hat diese Daten jeweils unter Angabe der ausschreibenden Behörde zu speichern. (2)
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