§ 8 ErbbauRG
FNA: 403-6
Fassung vom: 15.01.1919
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs, BGBl. I S. 3719 vom 01.10.2013

§ 8 ErbbauRG (Unwirksame Verfügungen)

§ 8 (Unwirksame Verfügungen)

ErbbauRG ( Erbbaurechtsgesetz )

Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgen, sind insoweit unwirksam, als sie die Rechte des Grundstückseigentümers aus einer Vereinbarung gemäß § 5 vereiteln oder beeinträchtigen würden.