§ 80 ALG
FNA: 8251-10
Fassung vom: 29.07.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 2023-12-22

§ 80 ALG Ausgaben für Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe

§ 80 Ausgaben für Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

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