§ 80 SGB IX
FNA: 860-9-3
Fassung vom: 23.12.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412 vom 2023-12-22

§ 80 SGB IX Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie

§ 80 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie

SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )

1Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. 2Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. 3Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. 4Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.