§ 81 BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12 vom 2024-01-17

§ 81 BRAO Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse

§ 81 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Der Präsident erstattet der Landesjustizverwaltung jährlich Bericht über die Tätigkeit der Kammer und des Vorstandes. (2) Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand und zum Präsidium alsbald der Landesjustizverwaltung und der Bundesrechtsanwaltskammer an.