§ 84 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606 vom 2022-12-19

§ 84 ZVG (Ausnahmen von der Versagung des Zuschlags)

§ 84 (Ausnahmen von der Versagung des Zuschlags)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

(1) Die im § 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt. (2) Die Genehmigung ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.