§ 849 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 849 ZPO Keine Überweisung an Zahlungs statt

§ 849 Keine Überweisung an Zahlungs statt

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Eine Überweisung der im § 846 bezeichneten Ansprüche an Zahlungs statt ist unzulässig.