§ 87 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 391 vom 20.12.2023

§ 87 GNotKG Sprechtage außerhalb der Geschäftsstelle

§ 87 Sprechtage außerhalb der Geschäftsstelle

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

Hält ein Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle regelmäßige Sprechtage ab, so gilt dieser Ort als Amtssitz im Sinne dieses Gesetzes.