§ 939 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 939 ZPO Aufhebung gegen Sicherheitsleistung

§ 939 Aufhebung gegen Sicherheitsleistung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.