§ 944 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 2023-12-22

§ 944 ZPO Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit

§ 944 Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit

ZPO ( Zivilprozessordnung )

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.