§ 99 OWiG
FNA: 454-1
Fassung vom: 19.02.1987
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 73 vom 2023-03-14

§ 99 OWiG Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten

§ 99 Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

(1) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 93 und 95 entsprechend, für die Vollstreckung der Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung gelten auch die §§ 94, 96 und 97. (2)