1 a.2 UStAE
FNA: 611-10-14-1-10
Fassung vom: 01.10.2010
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004, BStBl. I S. 726 vom 29.04.2024

1 a.2 UStAE Innergemeinschaftliches Verbringen

1 a.2 Innergemeinschaftliches Verbringen

UStAE ( Umsatzsteuer-Anwendungserlass )

Allgemeines (1)1Das innergemeinschaftliche Verbringen eines Gegenstands gilt unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 a UStG als Lieferung und unter den entsprechenden Voraussetzungen des § 1 a Abs. 2 UStG als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt. 2Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 6 b Abs. 1 UStG. 3Ein innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor, wenn ein Unternehmer - einen Gegenstand seines Unternehmens aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates (Ausgangsmitgliedstaat) zu seiner Verfügung in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates (Bestimmungsmitgliedstaat) befördert oder versendet und - den Gegenstand im Bestimmungsmitgliedstaat nicht nur vorübergehend verwendet. 4Der Unternehmer gilt im Ausgangsmitgliedstaat als Lieferer, im Bestimmungsmitgliedstaat als Erwerber.