23 BewRGr
FNA: 611-7-3-1
Fassung vom: 19.09.1966
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 19.09.1966

23 BewRGr Ansatz der üblichen Miete (§ 79 Abs. 2 Satz 1 BewG)

23 Ansatz der üblichen Miete (§ 79 Abs. 2 Satz 1 BewG)

BewRGr ( Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Richtlinien zur Bewertung des Grundvermögens )

(1) 1Ist die übliche Miete nach § 79 Abs. 2 Nr. 2 BewG anzusetzen, so braucht nicht geprüft zu werden, ob die abweichende tatsächliche Miete mit Rücksicht auf persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse oder mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zugebilligt worden ist. 2Die Gründe, die zu der Abweichung der tatsächlichen Miete von der üblichen Miete um mehr als 20 v. H. geführt haben, sind unbeachtlich. 3Die übliche Miete für Wohnraum, der mietpreisrechtlichen Vorschriften unterliegt, darf die nach diesen Vorschriften zulässige Miete nicht überschreiten. (2)