(1) Bei den nach dem Ertragswertverfahren zu bewertenden Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern sind bei der Schätzung der üblichen Miete grundsätzlich Vergleichsmieten heranzuziehen. (2) 1Bei der Mehrzahl der Einfamilienhäuser handelt es sich um kleine und einfach ausgestattete Wohngebäude oder serienmäßig hergestellte Siedlungshäuser sowie um Wohngebäude mittlerer Ausstattung. Soweit bei diesen Häusern keine Vergleichsmieten vorhanden sind, ist die Miete entsprechend der Lage des Grundstücks, der baulichen Ausstattung, der Größe und dem Alter des Gebäudes zu schätzen. Auch bei Reihenhäusern werden Vergleichsmieten vorhanden sein. Bei vielen Einfamilienhäusern, die nach individuellen Gesichtspunkten und nach persönlichem Geschmack gebaut worden sind, wird kein Vergleich mit vermieteten Einfamilienhäusern möglich sein. In diesen Fällen ist die Jahresrohmiete unter Berücksichtigung der Lage des Grundstücks sowie der Art, der Ausstattungsmerkmale, der Größe und des Alters des Gebäudes zu schätzen. Bei der Schätzung ist außerdem von Bedeutung, ob und ggf. welche mietpreisrechtlichen Vorschriften im Falle der Vermietung gelten würden.
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