(1) § 80 Abs. 3 BewG behandelt die Fälle einer wesentlichen Verlängerung oder Verkürzung der Lebensdauer eines Gebäudes. (2) 1Eine Verlängerung der Lebensdauer setzt voraus, daß das Gebäude durchgreifend erneuert oder verbessert worden ist. 2Bauliche Maßnahmen an nicht tragenden Bauteilen (z. B. Neugestaltung der Fassade) verlängern dagegen die Lebensdauer nicht. 3Ist die verlängerte Lebensdauer eines Gebäudes bei der Bewertung zu berücksichtigen, so darf der Vervielfältiger nicht mehr nach dem tatsächlichen Baujahr bestimmt werden. 4Es ist vielmehr von einem der Verlängerung der Lebensdauer entsprechenden späteren Baujahr (fiktiven Baujahr) auszugehen. Beispiel A:
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