(1) 1Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile von einer gewissen Selbständigkeit, die eine verschiedene Bauart oder Bauausführung aufweisen oder die in verschiedenen Jahren bezugsfertig geworden sind, so sind für jedes Gebäude oder jeden Gebäudeteil die nach der Bauart und Bauausführung und nach dem Baujahr maßgebenden Vervielfältiger anzuwenden. 2Die Summe der sich so ergebenden Beträge ist der Grundstückswert. 3Von einer verschiedenen Bewertung der Gebäudeteile kann jedoch abgesehen werden, wenn ein Teil im Verhältnis zum ganzen Gebäude geringfügig ist. Beispiel A: 1Für ein Mietwohngrundstück in einer Gemeinde mit 60 000 Einwohnern beträgt die Jahresrohmiete 6 000 DM. 2Von dieser Jahresrohmiete entfallen 4000 DM auf das Vorderhaus, das im Jahre 1910 als Holzfachwerkbau mit Ziegelsteinausmauerung errichtet worden ist, und 2000 DM auf das im Jahre 1920 als Massivbau bezugsfertig gewordene Hinterhaus. 3Die Ermittlung des Grundstückswerts ist wie folgt durchzuführen: Vorderhaus 4 000 × 5,5 = 22 000 DM Hinterhaus 2 000 × 6,5 = 13 000 DM Grundstückswert = 35 000 DM. (2)
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