3 a.2 UStAE
FNA: 611-10-14-1-10
Fassung vom: 01.10.2010
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004, BStBl. I S. 726 vom 29.04.2024

3 a.2 UStAE Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

3 a.2 Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE ( Umsatzsteuer-Anwendungserlass )

(1) 1Voraussetzung für die Anwendung des § 3 a Abs. 2 UStG ist, dass der Leistungsempfänger - ein Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen bezogen hat (vgl. im Einzelnen Absätze 8 bis 12), - eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist (einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person; vgl. Absatz 7), oder - eine sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist und die Leistung für den unternehmerischen oder den nicht unternehmerischen Bereich, nicht aber für den privaten Bedarf des Personals, bezogen hat; vgl. im Einzelnen Absätze 13 bis 15 (Leistungsempfänger im Sinne des § 3 a Abs. 2 UStG); maßgebend für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung erbracht wird (vgl. Artikel 25 MwStVO). 2Der Leistungsort bestimmt sich nur dann nach § 3 a Abs. 2 UStG, wenn kein Tatbestand des § 3 a Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe b und Nr. 5, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 und Abs. 8 UStG, des § 3 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG oder des § 3 e UStG vorliegt. (2)

Hierdurch wird erreicht, dass diese Leistungen in dem Staat besteuert werden, in dem der Rechnungsempfänger umsatzsteuerlich erfasst ist.