(1) § 3 a Abs. 3 Nr. 1 UStG gilt sowohl für sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3 a.1 Abs. 1) als auch an Leistungsempfänger im Sinne des § 3 a Abs. 2 UStG (siehe Abschnitt 3 a.2 Abs.
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