3 a.7 a UStAE
FNA: 611-10-14-1-10
Fassung vom: 01.10.2010
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004, BStBl. I S. 726 vom 29.04.2024

3 a.7 a UStAE Ort der Veranstaltung

3 a.7 a Ort der Veranstaltung

UStAE ( Umsatzsteuer-Anwendungserlass )

(1) 1§ 3 a Abs. 3 Nr. 5 UStG gilt nur für Leistungen an einen Leistungsempfänger im Sinne des § 3 a Abs. 2 UStG (siehe Abschnitt 3 a.2 Abs. 1). 2Die Regelung ist auch anzuwenden, wenn ein anderer Unternehmer als der Veranstalter auf eigene oder auf Rechnung des Veranstalters Eintrittsberechtigungen an einen Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich oder an eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person einräumt. 3Werden die in der Vorschrift genannten sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3 a.1 Abs. 1) erbracht, richtet sich der Leistungsort nach § 3 a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG (siehe Abschnitt 3 a.6 Abs. 2 Satz 2). 4Eine Veranstaltung im Sinne des § 3 a Abs. 3 Nr. 5 UStG erfordert die physische Anwesenheit des Leistungsempfängers bei dieser; die Vorschrift gilt daher nicht in Fällen der Online-Teilnahme des Leistungsempfängers. (2)