(1) 1Die Grundsteuerbelastung in einer Gemeinde wird durch eine Belastungszahl ausgedrückt, die nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 81 BewG vom 2. September 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 550) ermittelt wird. 2Das gilt auch für die Grundsteuerbelastung in gemeindefreien Gebieten. Beispiel: Die Gemeinde gehört zum Bezirk III des ehemaligen Landesfinanzamts Kassel und nach § 29 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 und 2 GrStDV zur Gemeindegruppe a. Der Vervielfältiger nach § 2 Abs. 2 der o. a. Verordnung beträgt demnach 81. Der Hebesatz der Gemeinde am 1. Januar 1964 beträgt 250 v. H. Die Belastungszahl ist dann 81 × 250 = 20 250. Nach § 3 der o. a. Verordnung ist weder ein Abschlag noch ein Zuschlag zu machen, weil die Belastungszahl mehr als 11 000 und weniger als 23 000 beträgt. (2)
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