(1) 1Lieferungen gelten - vorbehaltlich der Sonderregelungen in den §§ 3 c bis 3 f UStG - nach § 3 Abs. Satz 1 UStG grundsätzlich dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten (z. B. an einen Lohnveredeler oder Lagerhalter) beginnt.2Die gilt sowohl für Fälle, in denen der Unternehmer selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter den Gegenstand der Lieferung befördert oder versendet, also auch für Fälle, in denen der Abnehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter den Gegenstand bei dem Lieferer abholt (Abholfall).3Der sog. Handkauf ist als Beförderungs- oder Versendungslieferung anzusehen. (2)
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