3.16 UStAE
FNA: 611-10-14-1-10
Fassung vom: 01.10.2010
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004, BStBl. I S. 726 vom 29.04.2024

3.16 UStAE Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle

3.16 Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle

UStAE ( Umsatzsteuer-Anwendungserlass )

(1)1Beauftragt ein Abfallerzeuger oder -besitzer einen Dritten mit der ordnungsgemäßen Entsorgung seines Abfalls, erbringt der Dritte mit der Übernahme und Erfüllung der Entsorgungspflicht eine sonstige Leistung im Sinne von § 3 Abs. 9 UStG, sofern der Entsorgung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. 2Ist dem zur Entsorgung überlassenen Abfall ein wirtschaftlicher Wert beizumessen (sog. werthaltiger Abfall), liegt ein tauschähnlicher Umsatz (Entsorgungsleistung gegen Lieferung des Abfalls) - ggf. mit Baraufgabe - vor, wenn nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragspartner - der überlassene Abfall die Höhe der Barvergütung für die Entsorgungsleistung oder - die übernommene Entsorgung die Barvergütung für die Lieferung des Abfalls beeinflusst hat (vgl. Abschnitt 10.5 Abs. 2). Entsorgungsleistung von eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung