(1) 1Erhöhungen des nach den §§ 78 bis 81 BewG ermittelten Grundstückswerts kommen nur aus zwei Gründen in Betracht: 1. wegen der Größe der nicht bebauten Fläche (Absätze 2 bis 4), 2. wegen einer nachhaltigen Ausnutzung des Grundstücks für Reklamezwecke gegen Entgelt (Absatz 5). 2Voraussetzung für eine Erhöhung des Grundstückswerts ist, daß die werterhöhenden Umstände nicht bereits in der Höhe der Jahresrohmiete berücksichtigt worden sind. (2) Für einen Zuschlag wegen der Größe der nicht bebauten Fläche müssen außerdem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Auf dem Grundstück darf sich kein Hochhaus befinden. Als Hochhaus gilt jedes Gebäude, in dem der Fußboden mindestens eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen dienenden Raumes mehr als 22 m über Gelände liegt, 2. die gesamte Fläche muß bei Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern mehr als 1500 m2 betragen; bei den übrigen Grundstücksarten muß sie mehr als das Fünffache der bebauten Fläche betragen. (3)
Der Unterschied zwischen dem gesamten Bodenwert und dem Wert von 1500 m Fläche ist der Betrag, um den der Grundstückswert zu erhöhen ist:
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