(1) Das Ausmaß der Ermäßigung oder Erhöhung richtet sich danach, welche Bedeutung dem besonderen Umstand bei einem Verkauf des Grundstücks nach Lage des Grundstücksmarkts beigemessen werden würde (RFH-Urteil vom 30. 3. 1939, RStBl. S. 724). (2) 1Die Abschläge für 1. ungewöhnlich starke Beeinträchtigungen durch Lärm, Rauch oder Gerüche (vgl, Abschnitt 31 Abs. 2), 2. behebbare Baumängel und Bauschäden (vgl. Abschnitt 31 Abs. 3) und die Zuschläge für 1. die Größe der nicht bebauten Fläche (vgl. Abschnitt 32 Abs. 2 und 3) 2. die Ausnutzung des Grundstücks für Reklamezwecke (vgl. Abschnitt 32 Abs. 5) dürfen insgesamt 30 v. H. des Grundstückswerts nicht übersteigen. 2Andere Abschläge wie insbesondere wegen der Notwendigkeit baldigen Abbruchs (vgl. Abschnitt 31 Abs. 4) oder der Verkürzung der Lebensdauer des Gebäudes, wenn das in Betracht kommende fiktive Baujahr sich nicht in einer Verringerung des Vervielfältigers auswirkt (vgl. Abschnitt 31 Abs. 5), können ohne Höchstgrenze gewährt werden. 3Die Zuschläge sind dagegen ausnahmslos auf 30 v. H. des Grundstückswerts begrenzt. (3)
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