34 a UStR2000
FNA: 611-10-14-1-1
Fassung vom: 10.12.1999
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 10.12.1999

34 a UStR2000 Ort der sonstigen Leistungen bei Messen und Ausstellungen

34 a Ort der sonstigen Leistungen bei Messen und Ausstellungen

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

Sonstige Leistungen der Veranstalter von Messen und Ausstellungen an die Aussteller (1) 1Bei der Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen durch die Veranstalter an die Aussteller handelt es sich um sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. 2Diese Leistungen werden im Rahmen eines Vertrages besonderer Art (vgl. Abschnitt 81 Abs. 2 Nr. 1) dort ausgeführt, wo die Standflächen liegen (§ 3 a Abs. 2 Nr. 1 UStG). 3Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für folgende Leistungen der Veranstalter an die Aussteller: 1. Überlassung von Räumen und ihren Einrichtungen auf dem Messegelände für Informationsveranstaltungen einschließlich der üblichen Nebenleistungen; 2. Überlassung von Parkplätzen auf dem Messegelände. 4Als Messegelände sind auch örtlich getrennte Kongreßzentren anzusehen. 5Übliche Nebenleistungen sind z. B. die Überlassung von Mikrofonanlagen und Simultandolmetscheranlagen sowie Bestuhlungsdienste, Garderobendienste und Hinweisdienste. (2) 1Bei sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, gilt zwar eine Sonderregelung (§ 3 a Abs. 3 und 4 Nr. 2 UStG). 2Diese ist jedoch auf Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück nicht anzuwenden (§ 3 a Abs. 3 Satz 4 UStG). (3)