35 BewRGr
FNA: 611-7-3-1
Fassung vom: 19.09.1966
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 19.09.1966

35 BewRGr Ermittlung des Bodenwerts

35 Ermittlung des Bodenwerts

BewRGr ( Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Richtlinien zur Bewertung des Grundvermögens )

(1) 1Als Bodenwert ist der gemeine Wert anzusetzen, den der Grund und Boden als unbebautes Grundstück haben würde (§ 84 BewG). 2Der Umstand, daß das Grundstück bebaut ist, bleibt bei der Wertbemessung des Grund und Bodens außer Betracht. 3Er drückt sich in der Angleichung des Ausgangswerts an den gemeinen Wert aus (vgl. Abschnitt 46). (2) Der Bodenwert ist nach den Abschnitten 7 bis 10 zu ermitteln. (3)