(1) 1Als Bodenwert ist der gemeine Wert anzusetzen, den der Grund und Boden als unbebautes Grundstück haben würde (§ 84 BewG). 2Der Umstand, daß das Grundstück bebaut ist, bleibt bei der Wertbemessung des Grund und Bodens außer Betracht. 3Er drückt sich in der Angleichung des Ausgangswerts an den gemeinen Wert aus (vgl. Abschnitt 46). (2) Der Bodenwert ist nach den Abschnitten 7 bis 10 zu ermitteln. (3)
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