FNA: 611-10-14-1-1
Fassung vom: 10.12.1999
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 10.12.1999

36 UStR2000 Ort der Tätigkeit

36 Ort der Tätigkeit

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Die Regelung des § 3 a Abs. 2 Nr. 3 UStG gilt nur für sonstige Leistungen, die in einem positiven Tun bestehen. 2Bei diesen Leistungen bestimmt die Tätigkeit selbst den Leistungsort. 3Der Ort, an dem der Erfolg eintritt oder die sonstige Leistung sich auswirkt, ist ohne Bedeutung (BFH-Urteil vom 4. 4. 1974 - BStBl II S. 532). 4Maßgebend ist nach der Rechtsprechung, wo die entscheidenden Bedingungen zum Erfolg gesetzt werden (BFH-Urteil vom 26. 11. 1953 - BStBl 1954 III S. 63). 5Durch das Wort "jeweils" wird klargestellt, daß es nicht entscheidend darauf ankommt, wo der Unternehmer, z. B. Künstler, im Rahmen seiner Gesamttätigkeit überwiegend tätig wird, sondern daß der einzelne Umsatz zu betrachten ist. 6Es ist nicht erforderlich, daß der Unternehmer im Rahmen einer Veranstaltung tätig wird. (2) Tontechnische Leistungen, die im Zusammenhang mit künstlerischen oder unterhaltenden Leistungen im Sinne des § 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a UStG unerläßlich sind, werden an dem Ort erbracht, an dem diese Leistungen tatsächlich bewirkt werden (EuGH-Urteil vom 26. 9. 1996 - BStBl 1998 II S. 313). (3)