(1) 1Als sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3 a Abs. 4 Nr. 12 UStG sind die Leistungen anzusehen, mit denen die Übertragung, die Ausstrahlung oder der Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien ermöglicht und gewährleistet werden; dazu gehören auch die Abtretung und die Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, zur Ausstrahlung oder zum Empfang.2Der Ort dieser Telekommunikationsleistungen bestimmt sich nach § 3 a Abs. 3 UStG (vgl. hierzu Abschnitt 38).3Für den per Telekommunikation übertragenen Inhalt bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung grundsätzlich nach der Art der Leistung (vgl. auch Absatz 4).4Hierbei ist der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung zu beachten (vgl. hierzu Abschnitt 29). (2) Zu den sonstigen Leistungen im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere: 1. 1die Übertragung von Signalen, Schrift, Bild, Ton, Sprache oder Informationen jeglicher Art a) via Festnetz, b) via Mobilfunk, c) via Satellitenkommunikation, d) via Internet, e) via Rundfunk und Fernsehen. 2 Hierzu gehören auch Videoübertragungen und Schaltungen von Videokonferenzen;
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